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Update: Vogelgrippemassnahmen für alle Geflügelhalter

Am 24. November 2022 hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) schweizweite Massnahmen zum Schutz von Geflügelhaltungen vor der Vogelgrippe erlassen, dies mit Gültigkeit bis 15. Februar 2023. Am 2. Februar 2023 hat das BLV die Massnahmen bis vorerst 15. März 2023 verlängert. Weil das Risiko einer Einschleppung von Vogelgrippe in die Geflügelbestände aktuell weiterhin als hoch eingeschätzt wird, hat das BLV inzwischen beschlossen, die Massnahmen bis vorerst 30. April 2023 erneut zu verlängern. Beachten Sie bitte hierzu auch die Medienmitteilung des BLV vom 9. März 2023: Vorbeugende Massnahmen gegen Vogelgrippe erneut verlängert (admin.ch).

Somit gelten die am 24. November 2022 angeordneten Massnahmen weiterhin und bis vorerst 15. März 2023. Diese sind im Überblick:

  • Geflügel (Hühner-, Gänse- und Laufvögel) muss so gehalten werden, dass kein Kontakt zu Wildvögeln möglich ist. Bezüglich Aussenbereich bedeutet dies, dass dieser so gestaltet sein muss, dass ein Zuflug von Wildvögeln verunmöglicht ist. Bei Bedarf lässt sich dies z.B. durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von max. 4cm umsetzen. Kann der Aussenbereich nicht entsprechend abgeschirmt werden, muss das Geflügel im Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, welches für Wildvögel nicht zugänglich ist, gehalten werden. Dabei müssen die Mindestanforderungen an die Haltung von Geflügel gemäss Tierschutzverordnung trotz der Massnahmen jederzeit gewährleistet sein.
     
  • Vögel der Ordnung Hühnervögel (Galliformes, z.B. Hühner, Wachteln, etc.) müssen von den Vögeln der Ordnungen Gänsevögel (Anseriformes, z.B. Gänse, Enten, Schwäne) und Laufvögel (Struthioniformes, z.B. Strauss, Emu) getrennt gehalten werden.
     
  • Obligatorische Biosicherheitsmassnahmen in der Geflügelhaltung:
    • Zutritt zum Geflügel auf notwendigen Personenkreis beschränken
    • Einrichten einer Hygieneschleuse
    • Zutritt zur Geflügelhaltung nur mit separaten Kleidern und Schuhen, welche regelmässig gewaschen, bzw. gereinigt werden müssen
    • Hände waschen und desinfizieren VOR und NACH jedem Betreten der Geflügelhaltung
       
  • Melde- und Aufzeichnungspflichten:
    • Meldung ausgeprägter respiratorischer Symptome, eines Rückgangs der Legeleistung, einer Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme oder der Verdacht auf Ausbruch der Vogelgrippe an eine Tierärztin oder einen Tierarzt.
    • Wer mehr als 100 Stk. Geflügel hält, muss zusätzlich Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.
       
  • Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen, an denen Geflügel aufgeführt wird, sind verboten.

Weitere Informationen zur Vogelgrippe, der aktuellen Lage und den angeordneten Massnahmen finden Sie jederzeit auch auf der Homepage des Veterinärdienstes Solothurn und des BLV.

Bei weiteren Fragen zum Thema Vogelgrippe steht Ihnen der Veterinärdienst Solothurn gerne zur Verfügung: tiergesundheit@vd.so.ch oder +41 32 627 25 02.

 

Folgende Dokumente sind hierzu verfügbar: