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Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern entlang von Strassen

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden darauf aufmerksame gemacht, dass Bäume und Sträucher, deren Äste über die Fahrbahn und das Trottoir der öffentlichen Strasse hinausragen, gemäss § 23 der Verordnung über den Strassenverkehr, § 49 und § 50 der kantonalen Bauverordnung sowie § 6 des kommunalen Baureglement zurückzuschneiden sind. Dies betrifft sowohl Kantonsstrassen wie auch Gemeindestrassen und damit alle Verkehrswege in Himmelried!

Bitte beachten Sie folgendes:

  • Die lichte Höhe beträgt über der Fahrbahn 4.2m, im Bereich des Trottoirs/Radwegs 2.5m.
  • Ausserdem ist die freie Sicht bei Strasseneinmündungen, Kurven und Ausfahrten zu gewährleisten. Bäume und Sträucher sind dementsprechend zurückzuschneiden.
  • Die Strassenbeleuchtung und Signalisationen dürfen nicht durch Bäume und Sträucher verdeckt werden.
  • Kandelaber, Verteilkabinen, Hydranten, usw. sind jederzeit zugänglich zu halten.

Der Heckenschnitt ist ausserhalb der Vogelbrutzeit auszuführen, nach Möglichkeit im Februar und im August/September. Wird der Rückschnitt unterlassen, kann der Kanton oder die Gemeinde den Rückschnitt durch Dritte anordnen. Die Kosten trägt dabei der Grundstückeigentümer.